D-Connect GmbH
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Rechtliches

D – C o n n e c t G m b H A G B S
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für technische Dienstleistungen, Montage,
IT-Leistungen und Materialverkauf
D-Connect GmbH, Humboldtstraße 18, 95168 Marktleuthen V1.0 Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Algemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
    „AGB“) gelten für sämtliche Verträge der D-Connect
    GmbH, Humboldtstraße 18, 95168 Marktleuthen
    (nachfolgend „D-Connect“), über technische
    Dienstleistungen, Montage- und Installationsleistungen,
    Reparaturen, Wartungs- und Supportleistungen sowie den
    Verkauf von Waren und Materialien.
  2. Die Leistungen von D-Connect umfassen insbesondere,
    jedoch nicht abschließend:
    a) elektrotechnische Leistungen, insbesondere
    Hausinstallationen, Unterverteilungen, Zähleranlagen,
    Beleuchtungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Fehlersuche,
    Gebäudeleittechnik sowie Sicherheitstechnik einschließlich
    Klingel-, Video- und Kameraanlagen;
    b) Glasfaser- und Lichtwellenleiterleistungen, insbesondere
    Montage beim Kunden, Hausanschlüsse ohne Tiefbau,
    Spleißarbeiten, Messungen, Fehlersuche,
    Leerrohrkalibrierung und Standortvernetzungen;
    c) Netzwerkleistungen, insbesondere Installation und
    Konfiguration von LAN- und WLAN-Netzen, Switches,
    Racks, Netzwerkschränken, Patchfeldern und
    Standortvernetzungen;
    d) Richtfunkleistungen, insbesondere Montage und
    Installation von Antennen, Masten, Kabeltrassen,
    Bohrungen und Außenmontagen sowie Einrichtung,
    Ausrichtung und Messung lizenzierter Richtfunkstrecken
    und Standortvernetzungen;
    e) IT-Leistungen, insbesondere Lieferung, Einrichtung,
    Konfiguration und Reparatur von PCs, Servern,
    Betriebssystemen und Software, Fernwartung,
    Lizenzverwaltung, Viren- und Schadsoftwareprüfung sowie
    -entfernung, Datenrettung, Datensicherung und
    Monitoring;
    f) Reparatur-, Wartungs-, Service- und Supportleistungen;
    g) Lieferung und Verkauf von Hard- und Software sowie
    sonstigen technischen Komponenten und Materialien,
    sowohl als selbstständige Lieferung als auch als Bestandteil
    einer Montage- oder sonstigen Leistung.
  3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und
    Unternehmern, soweit in diesen AGB oder aufgrund
    zwingender gesetzlicher Vorschriften nichts Abweichendes
    bestimmt ist.
  4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
    Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
    weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
    beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
    oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
    eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
    selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  6. Für Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere
    Internetzugänge, Telefoniedienstleistungen,
    Providerleistungen und damit unmittelbar
    zusammenhängende Leistungen, gelten die hierfür
    gesondert bereitgestellten Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen der D-Connect GmbH. Diese AGB
    finden auf reine Telekommunikationsverträge keine
    Anwendung.
  7. Individuelle Vereinbarungen zwischen D-Connect und dem
    Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
    § 2 Einbeziehung der AGB
  8. Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn DConnect
    den Kunden bei Vertragsschluss auf ihre Geltung
    hinweist, ihm eine zumutbare Möglichkeit zur
    Kenntnisnahme verschafft und der Kunde ihrer Geltung
    zustimmt.
  9. Die AGB können insbesondere in Papierform, als PDFDokument,
    per E-Mail, über die Internetseite von DConnect
    oder auf sonstige geeignete Weise zur Verfügung
    gestellt werden.
  10. Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche gesetzlichen
    Informationspflichten und besonderen Anforderungen an
    den Vertragsschluss unberührt.
  11. Soweit einzelne Vertragsbestandteile ausdrücklich als
    Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung,
    Wartungsvertrag, Servicevertrag, Preisblatt oder
    vergleichbar bezeichnet sind, gelten diese ergänzend zu
    diesen AGB.
    § 3 Vertragsschluss
  12. Angebote von D-Connect sind, sofern nicht ausdrücklich
    anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
  13. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots durch
    den Kunden und Auftragsbestätigung durch D-Connect
    oder durch Beginn bzw. Durchführung der beauftragten
    Leistung zustande, soweit sich aus dem jeweiligen Angebot
    oder den Umständen nichts anderes ergibt.
  14. Ein Vertrag kann insbesondere schriftlich, in Textform, per
    E-Mail, telefonisch, elektronisch oder durch schlüssiges
    Verhalten zustande kommen, soweit gesetzlich zulässig.
  15. Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Leistungen
    besteht erst nach wirksamem Vertragsschluss.
  16. Angaben in Angeboten, insbesondere Abbildungen, Maße,
    technische Daten und Leistungsbeschreibungen, sind
    verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich
    bezeichnet oder Bestandteil einer individuellen
    Vereinbarung geworden sind.
  17. D-Connect ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer
    vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Mitarbeiter,
    Fachkräfte, Nachunternehmer oder sonstiger
    Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
    § 4 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
  18. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten
    Leistungen sind das jeweilige Angebot, die
    Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung sowie
    ergänzende individuelle Vereinbarungen.
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  19. D-Connect schuldet grundsätzlich nur die ausdrücklich
    vereinbarten Leistungen.
  20. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang
    hinausgehen, werden nur geschuldet, wenn sie zusätzlich
    beauftragt oder wirksam freigegeben wurden.
  21. Ergeben sich während der Durchführung zusätzliche oder
    geänderte Anforderungen, wird D-Connect den Kunden
    hierüber informieren, soweit dies nach Art und Umfang der
    Abweichung erforderlich und zumutbar ist.
  22. Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Freigabe
    durch den Kunden ausgeführt.
  23. Die Freigabe kann, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere
    mündlich vor Ort, in Textform, per E-Mail oder über ein
    elektronisches Kommunikationssystem erfolgen. Aus
    Gründen der Nachweisbarkeit soll eine Freigabe möglichst
    dokumentiert werden.
  24. Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um eine konkrete
    Gefahr für Personen, Sachen oder Anlagen abzuwenden,
    kann D-Connect die hierfür zwingend erforderlichen
    Sicherungsmaßnahmen auch ohne vorherige ausdrückliche
    Freigabe durchführen, soweit dies dem mutmaßlichen
    Interesse des Kunden entspricht. Der Kunde wird hierüber
    unverzüglich informiert. Die Vergütung richtet sich nach
    den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
    § 5 Termine und Ausführungsfristen
  25. Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur
    verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart
    wurden.
  26. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass sämtliche
    erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden,
    Genehmigungen, Zugänge, technischen Voraussetzungen
    und erforderlichen Materialien rechtzeitig zur Verfügung
    stehen.
  27. Verzögerungen, die D-Connect nicht zu vertreten hat,
    verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
  28. Dies gilt insbesondere bei:
    o fehlender oder verspäteter Mitwirkung des
    Kunden,
    o nicht zugänglichen Räumlichkeiten oder Anlagen,
    o fehlenden Genehmigungen,
    o Verzögerungen anderer Gewerke,
    o nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen,
    o unvorhersehbaren technischen oder baulichen
    Hindernissen,
    o ungeeigneten Witterungsverhältnissen bei
    Außenarbeiten,
    o behördlichen Verzögerungen,
    o sonstigen Fällen nach § 33 dieser AGB.
  29. Bei Außenmontagen, insbesondere Richtfunk-, Antennen-,
    Mast-, Dach- oder vergleichbaren Arbeiten, können
    geeignete Witterungsbedingungen Voraussetzung für eine
    sichere und fachgerechte Durchführung sein.
  30. Wird ein vereinbarter Termin vom Kunden nicht eingehalten
    oder kann die Leistung aus einem vom Kunden zu
    vertretenden Grund nicht erbracht werden, können die
    hierdurch entstandenen angemessenen
    Mehraufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen und
    vertraglichen Bestimmungen berechnet werden.
    § 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
  31. Der Kunde hat alle in seinem Verantwortungsbereich
    liegenden Voraussetzungen zu schaffen, die für eine
    ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Leistung
    erforderlich sind.
  32. Hierzu gehören insbesondere:
    o rechtzeitige Gewährung des erforderlichen
    Zugangs zu Räumen, Gebäuden, Grundstücken,
    Dächern, Anlagen und technischen
    Einrichtungen;
    o Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner;
    o Bereitstellung notwendiger Informationen und
    Unterlagen;
    o Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten,
    soweit diese für die vereinbarte Leistung
    erforderlich sind;
    o Bereitstellung geeigneter Stromversorgung und
    sonstiger vereinbarter bauseitiger
    Voraussetzungen;
    o rechtzeitige Beschaffung erforderlicher
    Genehmigungen, soweit diese in den
    Verantwortungsbereich des Kunden fallen;
    o Sicherstellung der Zugänglichkeit und
    Nutzbarkeit der vereinbarten Arbeitsbereiche;
    o Information über bekannte Besonderheiten,
    Vorschäden, Störungen oder Gefahren.
  33. Soweit für die Durchführung der Leistungen besondere
    Arbeitsmittel oder Zugangstechnik erforderlich sind,
    insbesondere Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen,
    Hubgeräte, Hebezeuge, Gerüste oder vergleichbare
    Einrichtungen, wird im jeweiligen Angebot oder Auftrag
    festgelegt, wer diese bereitstellt und die hiermit
    verbundenen Kosten trägt.
  34. Werden entsprechende Geräte oder Einrichtungen durch
    den Auftraggeber bereitgestellt, hat dieser die vereinbarte
    Bereitstellung rechtzeitig sicherzustellen und D-Connect
    über bekannte Einschränkungen oder Besonderheiten zu
    informieren. Die Verantwortlichkeiten für Auswahl,
    Eignung, sicheren Zustand, Prüfung und Bedienung richten
    sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen
    Vorschriften.
  35. Stellt sich heraus, dass bereitgestellte Arbeitsmittel oder
    Zugangseinrichtungen für die vereinbarte Tätigkeit nicht
    geeignet oder nicht sicher einsetzbar sind, kann D-Connect
    die betreffenden Arbeiten bis zur Klärung oder Herstellung
    sicherer Voraussetzungen unterbrechen. Hierdurch
    verursachte zusätzliche Aufwendungen und Verzögerungen
    werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen
    und gesetzlichen Vorschriften behandelt.
  36. Der Kunde ist verpflichtet, D-Connect auf ihm bekannte
    Besonderheiten vorhandener Anlagen hinzuweisen.
  37. Entstehen aufgrund fehlender, unvollständiger oder
    verspäteter Mitwirkung des Kunden zusätzliche
    Aufwendungen, können diese nach den vereinbarten
    Preisen oder, soweit keine Preise vereinbart wurden, nach
    der hierfür üblichen Vergütung berechnet werden, soweit
    die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
    § 7 Vorhandene Anlagen und vom Kunden
    bereitgestellte Komponenten
  38. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen, Systemen,
    Leitungen, Geräten oder Installationen darf D-Connect
    grundsätzlich auf deren ordnungsgemäßen Zustand und
    Eignung vertrauen, soweit eine weitergehende Prüfung
    nicht ausdrücklich beauftragt wurde oder nach Art der
    Leistung geschuldet ist.
  39. Stellt der Kunde Geräte, Komponenten, Software,
    Leitungen oder sonstige Materialien zur Verfügung, ist der
    Kunde grundsätzlich für deren Eignung, Funktionsfähigkeit,
    Kompatibilität und rechtmäßige Verwendung
    verantwortlich.
  40. Dies betrifft insbesondere vorhandene oder vom Kunden
    bereitgestellte:
    o Elektroanlagen,
    o Netzwerkkomponenten,
    o Router und Switches,
    o Server und PCs,
    o Betriebssysteme und Software,
    o Glasfaser- und Kupferverkabelungen,
    o Richtfunktechnik,
    o Kameras und Sicherheitstechnik.
  41. D-Connect haftet nicht für Schäden oder
    Funktionsstörungen, die auf Mängel, ungeeignete
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    Komponenten oder Inkompatibilitäten einer vom Kunden
    bereitgestellten oder vorhandenen Anlage zurückzuführen
    sind, soweit D-Connect diese nicht zu vertreten hat.
  42. Erkennt D-Connect während der Arbeiten erkennbare
    Mängel oder Risiken vorhandener Anlagen, wird der Kunde
    hierüber informiert, soweit dies im Rahmen des Auftrags
    erforderlich und zumutbar ist.
    § 8 Angebote, Kostenvoranschläge und
    Kalkulationen
  43. Angebote und Kalkulationen werden auf Grundlage der zum
    Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Umstände erstellt.
  44. Soweit ausdrücklich ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart
    wurde, gilt dieser für den im Angebot beschriebenen
    Leistungsumfang.
  45. Ein Kostenvoranschlag stellt grundsätzlich eine Prognose
    des voraussichtlichen Aufwandes dar und keine Garantie
    eines bestimmten Endpreises, sofern nicht ausdrücklich ein
    Festpreis vereinbart wurde.
  46. Ist aufgrund nachträglich erkennbarer oder
    unvorhersehbarer Umstände mit einer wesentlichen
    Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu rechnen, wird
    D-Connect den Kunden hierüber unverzüglich informieren,
    soweit dies nach den Umständen möglich ist.
  47. Erforderliche Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst
    nach Freigabe des Kunden ausgeführt.
  48. Ein Kostenvoranschlag ist nur kostenpflichtig, wenn dies vor
    seiner Erstellung vereinbart wurde.
  49. Soweit ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag bei späterer
    Auftragserteilung auf die Vergütung angerechnet werden
    soll, richtet sich dies nach der jeweiligen Vereinbarung.
    § 9 Arbeitszeit, Anfahrt und sonstige Kosten
  50. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot,
    Auftrag, Preisblatt oder Wartungs-/Servicevertrag.
  51. Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart
    wurde, werden die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten
    nach den vereinbarten Abrechnungseinheiten berechnet.
  52. Soweit vereinbart oder im Angebot ausgewiesen, können
    zusätzlich berechnet werden:
    o An- und Abfahrtszeiten,
    o Fahrtkosten,
    o Material,
    o Fremdleistungen,
    o Versand- und Transportkosten,
    o Maut- und Parkkosten,
    o Übernachtungskosten,
    o besondere Arbeitsmittel,
    o Arbeitsbühnen, Hubgeräte, Gerüste oder
    Hebezeuge,
    o sonstige für die Ausführung erforderliche und
    vereinbarte Nebenkosten.
  53. Für Arbeiten außerhalb der vereinbarten
    Regelarbeitszeiten, insbesondere am Abend, an
    Wochenenden oder an Feiertagen, können Zuschläge
    berechnet werden, sofern diese vor Beginn der
    betreffenden Arbeiten vereinbart wurden oder sich aus
    einer bereits wirksam vereinbarten Preisregelung ergeben.
  54. Wartezeiten, die durch Umstände aus dem
    Verantwortungsbereich des Kunden entstehen, können
    nach Maßgabe der Vereinbarung und der gesetzlichen
    Vorschriften als Arbeitszeit berechnet werden.
    § 10 Material und Warenlieferungen
  55. Material und Waren können von D-Connect sowohl einzeln
    verkauft als auch als Bestandteil einer Montage-,
    Reparatur- oder sonstigen technischen Leistung geliefert
    werden.
  56. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt D-Connect
    Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen
    Zahlung der jeweiligen Forderung.
  57. Bei Einbau oder Verbindung von Waren mit anderen Sachen
    gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
  58. Ist ein bestimmtes Fabrikat oder Modell vereinbart und
    dieses nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Verzögerung
    verfügbar, kann D-Connect dem Kunden ein technisch und
    qualitativ gleichwertiges Alternativprodukt anbieten. Eine
    Ersetzung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden, soweit
    das konkrete Produkt Vertragsbestandteil geworden ist.
  59. Für vom Kunden beigestelltes Material gelten ergänzend die
    Regelungen des § 7.
  60. Bestehende Herstellergarantien bleiben unberührt.
    Gesetzliche Mängelrechte des Kunden gegenüber DConnect
    werden durch eine Herstellergarantie nicht
    eingeschränkt.
    § 11 Preise und Zahlungsbedingungen
  61. Es gelten die im Angebot, Auftrag, Preisblatt oder Vertrag
    vereinbarten Preise.
  62. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der
    gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber
    Unternehmern können Preise zuzüglich der gesetzlichen
    Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  63. Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen
    Rechnung angegebenen oder anderweitig vereinbarten
    Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  64. D-Connect kann bei umfangreichen oder abschnittsweise
    ausgeführten Aufträgen angemessene Abschlags- oder
    Teilzahlungen verlangen, soweit dies vereinbart oder
    gesetzlich vorgesehen ist.
  65. Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit der Vergütung
    ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
  66. Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen
    Vorschriften in Zahlungsverzug.
  67. Bei Zahlungsverzug ist D-Connect berechtigt, gesetzliche
    Verzugszinsen und sonstige gesetzlich erstattungsfähige
    Verzugsschäden geltend zu machen.
  68. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich
    ergänzend nach § 30 dieser AGB.
    § 12 Abnahme von Werk- und
    Montageleistungen
  69. Soweit D-Connect eine abnahmefähige Werkleistung
    schuldet, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald
    die Leistung vertragsgemäß hergestellt wurde und die
    gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme vorliegen.
  70. Die Abnahme kann insbesondere ausdrücklich, durch
    Unterzeichnung eines Abnahme- oder Übergabeprotokolls
    oder in sonstiger gesetzlich zulässiger Weise erfolgen.
  71. Bei technisch geeigneten Leistungen können
    Messprotokolle, Prüfprotokolle, Übergabeprotokolle oder
    sonstige Dokumentationen Bestandteil der
    Leistungsdokumentation sein.
  72. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht
    verweigert werden.
  73. Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahmefiktion
    bleiben unberührt.
  74. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche
    Abnahmefiktion nur ein, wenn die hierfür vorgeschriebenen
    Voraussetzungen und Hinweise eingehalten wurden.
    § 13 Änderungen und zusätzliche Leistungen
    während der Ausführung
  75. Erkennt D-Connect während der Durchführung, dass die
    vereinbarte Leistung aufgrund zuvor nicht erkennbarer
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    Umstände nicht wie vorgesehen ausgeführt werden kann,
    wird D-Connect den Kunden hierüber informieren.
  76. Dies kann insbesondere der Fall sein bei:
    o nicht zugänglichen Leitungswegen,
    o beschädigten oder verstopften Leerrohren,
    o ungeeigneten Montageflächen,
    o unzureichender Stromversorgung,
    o nicht fachgerechten oder beschädigten
    Bestandsanlagen,
    o unbekannten Leitungsverläufen,
    o statischen oder baulichen Hindernissen,
    o fehlender Netzwerkinfrastruktur,
    o nicht kompatibler Hard- oder Software,
    o erforderlichen zusätzlichen Mess-, Prüf- oder
    Montagearbeiten.
  77. Soweit dadurch zusätzliche Leistungen erforderlich werden,
    sind diese grundsätzlich vor Durchführung vom Kunden
    freizugeben.
  78. Die Vergütung zusätzlicher Leistungen richtet sich nach
    einem ergänzenden Angebot, einer individuellen
    Vereinbarung oder – bei vereinbarter Abrechnung nach
    Zeitaufwand – nach den hierfür geltenden
    Vergütungssätzen zuzüglich Material und sonstiger
    vereinbarter Kosten.
    § 14 Elektroarbeiten
  79. Elektroarbeiten werden entsprechend der vereinbarten
    Leistungsbeschreibung und unter Beachtung der für die
    jeweilige Leistung maßgeblichen technischen und
    gesetzlichen Anforderungen ausgeführt.
  80. Der Kunde hat D-Connect über bekannte Besonderheiten,
    Vorschäden und bekannte Mängel der vorhandenen
    elektrischen Anlage zu informieren.
  81. Werden während der Arbeiten Mängel oder
    sicherheitsrelevante Zustände einer vorhandenen Anlage
    festgestellt, die nicht Bestandteil des ursprünglichen
    Auftrags sind, kann D-Connect die weitere Ausführung von
    einer vorherigen Abstimmung und erforderlichen
    Zusatzbeauftragung abhängig machen.
  82. Notwendige Prüf-, Mess- und Dokumentationsleistungen
    werden geschuldet, soweit sie Bestandteil des Auftrags
    oder aufgrund zwingender rechtlicher bzw. technischer
    Anforderungen erforderlich sind.
  83. Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen anderer Errichter
    übernimmt D-Connect keine Verantwortung und/oder
    Haftung für deren ursprüngliche Planung, Errichtung oder
    Beschaffenheit, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand
    des Auftrags ist oder D-Connect einen konkreten Mangel
    selbst zu vertreten hat.
    § 15 Glasfaser- und LWL-Arbeiten
  84. Zu den Leistungen können insbesondere Montage,
    Spleißen, Messen, Fehlersuche, Hausanschlüsse ohne
    Tiefbau, Leerrohrkalibrierung und Standortvernetzung
    gehören.
  85. Voraussetzung für die Durchführung ist, dass vorgesehene
    Leitungswege, Leerrohre, Schächte und sonstige
    Infrastrukturkomponenten für die vereinbarte Leistung
    geeignet und zugänglich sind.
  86. Soweit vorhandene Leerrohre oder Leitungswege genutzt
    werden sollen, kann deren Durchgängigkeit und Eignung im
    Rahmen einer gesondert beauftragten Prüfung festgestellt
    werden.
  87. Ist ein vorhandener Leitungsweg nicht durchgängig,
    beschädigt, verstopft oder anderweitig für die vereinbarte
    Leistung ungeeignet, stellen die erforderliche
    weitergehende Prüfung, Beseitigung der Ursache oder
    Wiederherstellung zusätzliche Leistungen dar, sofern diese
    Arbeiten nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen
    Auftrags sind.
  88. Hierdurch verursachte Verzögerungen und zusätzliche
    Aufwendungen, insbesondere für weitere Prüfungen,
    zusätzliche Arbeitszeiten, erneute Anfahrten oder
    erforderliche Zusatztermine, können gesondert berechnet
    werden, soweit D-Connect die Ursache nicht selbst zu
    vertreten hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
    vorliegen.
  89. D-Connect informiert den Kunden über den festgestellten
    Sachverhalt sowie über voraussichtlich erforderliche
    Zusatzarbeiten und deren Kosten, soweit dies möglich und
    zumutbar ist. Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst
    nach Freigabe durch den Kunden durchgeführt.
  90. Messungen und Messprotokolle werden entsprechend dem
    vereinbarten Leistungsumfang erstellt.
    § 16 Netzwerk- und
    Standortvernetzungsleistungen
  91. D-Connect erbringt Netzwerkleistungen entsprechend der
    vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  92. Diese können insbesondere Planung, Installation,
    Konfiguration, Messung und Inbetriebnahme von LAN-,
    WLAN-, Switch-, Rack-, Patch- und sonstiger
    Netzwerktechnik umfassen.
  93. Soweit D-Connect bestehende Netzwerke übernimmt oder
    verändert, ist der Leistungsumfang auf die vereinbarten
    Arbeiten beschränkt.
  94. D-Connect ist nicht verpflichtet, nicht beauftragte Fehler
    oder Mängel einer bestehenden Infrastruktur kostenlos zu
    beseitigen.
  95. Die Funktionsfähigkeit eines Gesamtnetzwerks kann von
    Komponenten, Software, Internetzugängen, Endgeräten
    oder sonstigen Systemen abhängen, die nicht Bestandteil
    der von D-Connect geschuldeten Leistung sind. Für solche
    Komponenten gelten ergänzend §§ 7 und 29.
    § 17 Richtfunk- und Außenmontageleistungen
  96. Richtfunkleistungen können insbesondere
    Antennenmontage, Mastmontage, Kabeltrassen,
    Bohrungen, Außenmontage, Ausrichtung, Messung und
    Konfiguration lizenzierter Richtfunkstrecken sowie
    Standortvernetzungen umfassen.
  97. Der Kunde hat für die erforderliche Zugänglichkeit der
    vereinbarten Montageorte zu sorgen.
  98. Soweit Arbeitsbühnen, Hubgeräte, Gerüste,
    Absturzsicherungen, besondere Zugangsmittel oder
    sonstige Hilfsmittel erforderlich sind, gelten ergänzend die
    Regelungen der §§ 6 und 9.
  99. Witterungsverhältnisse können dazu führen, dass
    Außenarbeiten aus Sicherheits- oder technischen Gründen
    verschoben oder unterbrochen werden müssen. Ergänzend
    gilt § 33.
  100. Soweit statische, bauliche oder behördliche
    Voraussetzungen erforderlich sind, richtet sich die
    Verantwortung für deren Beschaffung bzw. Prüfung nach
    der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen
    Vorschriften.
    § 18 IT-Leistungen
  101. IT-Leistungen umfassen insbesondere Installation,
    Einrichtung, Konfiguration, Wartung und Reparatur von
    PCs, Servern, Betriebssystemen, Software und sonstiger ITInfrastruktur.
  102. D-Connect kann außerdem Leistungen zur
    Schadsoftwareprüfung und -entfernung, Datenrettung,
    Datensicherung, Fernwartung, Monitoring und
    Systemadministration erbringen.
  103. Ob D-Connect einen bestimmten technischen Erfolg oder
    lediglich die fachgerechte Erbringung einer Tätigkeit
    schuldet, richtet sich nach Art und Inhalt des jeweiligen
    Auftrags.
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  104. Software wird nur im Umfang vorhandener oder beschaffter
    Nutzungsrechte installiert oder eingesetzt. Der Kunde ist für
    erforderliche Lizenzen verantwortlich, soweit D-Connect
    deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat.
  105. D-Connect kann die Durchführung von Arbeiten verweigern
    oder unterbrechen, wenn erforderliche Zugriffsrechte,
    Lizenzen oder sonstige rechtliche Voraussetzungen nicht
    vorliegen.
    § 19 Fernwartung und Fernzugriff
  106. Fernwartungsleistungen erfolgen aufgrund entsprechender
    Beauftragung, Zustimmung oder eines bestehenden
    Wartungs- bzw. Servicevertrags.
  107. Der Kunde hat sicherzustellen, dass D-Connect die zur
    vereinbarten Leistung erforderlichen Zugriffsrechte erhält.
  108. D-Connect verwendet Zugangsdaten und sonstige
    Authentifizierungsinformationen nur im zur Erbringung der
    vereinbarten Leistung erforderlichen Umfang.
  109. Der Kunde kann einen nicht dauerhaft vereinbarten
    Fernzugriff grundsätzlich jederzeit beenden, soweit
    hierdurch keine laufende sicherheitsrelevante Maßnahme
    unvertretbar unterbrochen wird.
  110. Die Vergütung der Fernwartung richtet sich nach Angebot,
    Preisvereinbarung, Zeitaufwand, vereinbartem Kontingent
    oder Wartungs-/Servicevertrag.
    § 20 Datensicherung und Datenrettung
  111. Der Kunde ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, vor
    Reparatur-, Wartungs-, Installations- oder sonstigen
    Eingriffen eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung
    anzulegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
    vereinbart wurde.
  112. D-Connect wird den Kunden, soweit nach Art und
    Umständen der Leistung erforderlich, auf die Bedeutung
    einer Datensicherung hinweisen.
  113. Wurde D-Connect ausdrücklich mit einer Datensicherung
    beauftragt, richtet sich deren Umfang nach der konkreten
    Vereinbarung.
  114. Bei Datenrettungsleistungen kann aufgrund technischer
    Gegebenheiten kein vollständiger oder bestimmter
    Wiederherstellungserfolg garantiert werden, sofern ein
    solcher nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
  115. Der Kunde hat D-Connect auf besonders wichtige, sensible
    oder geschäftskritische Daten hinzuweisen, soweit dies für
    die Durchführung des Auftrags relevant ist.
  116. Die Haftung bei Datenverlust richtet sich ergänzend nach §
    29 dieser AGB.
    § 21 Reparaturleistungen
  117. Reparaturen können beim Kunden, in den Geschäftsräumen
    von D-Connect oder an einem sonst vereinbarten Ort
    durchgeführt werden.
  118. Soweit zunächst eine Diagnose oder Fehlersuche
    erforderlich ist, stellt diese grundsätzlich eine eigenständige
    vergütungspflichtige Leistung dar, sofern nichts anderes
    vereinbart wurde.
  119. Eine über die Diagnose hinausgehende Reparatur wird
    grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Kunden
    durchgeführt, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten
    oder der zusätzliche Aufwand nicht bereits vom
    ursprünglichen Auftrag umfasst sind.
  120. Ergibt die Diagnose, dass eine Reparatur wirtschaftlich oder
    technisch nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, informiert DConnect
    den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen ab.
  121. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Diagnose-, Prüf- und
    Fehlersuchleistungen bleiben grundsätzlich auch dann
    vergütungspflichtig, wenn der Kunde die anschließende
    Reparatur nicht beauftragt.
    § 22 Nicht abgeholte Geräte
  122. Nach Abschluss einer Reparatur oder sonstigen Bearbeitung
    wird der Kunde zur Abholung bzw. zur Vereinbarung der
    Übergabe aufgefordert.
  123. Holt der Kunde das Gerät trotz Aufforderung nicht innerhalb
    der vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen Frist ab und
    befindet er sich im Annahmeverzug, kann D-Connect nach
    vorheriger Ankündigung Lagerkosten in Höhe von 5,00
    Euro pro Kalendertag berechnen, soweit diese Kosten
    rechtlich geschuldet sind.
  124. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein
    wesentlich geringerer Lageraufwand bzw. Schaden
    entstanden ist.
  125. Weitergehende gesetzliche Rechte von D-Connect bei
    Annahmeverzug bleiben unberührt.
  126. Eine Verwertung, Entsorgung oder anderweitige Verfügung
    über nicht abgeholte Gegenstände erfolgt ausschließlich
    unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
    § 23 Wartungs- und Supportleistungen
  127. D-Connect kann Wartungs- und Supportleistungen als
    Einzelauftrag oder aufgrund eines gesonderten Wartungsbzw.
    Servicevertrags erbringen.
  128. Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten,
    Laufzeiten, Vergütung, enthaltene Kontingente und
    sonstige Service-Level ergeben sich aus dem jeweiligen
    Wartungs- oder Servicevertrag.
  129. Soweit ein Wartungs- oder Servicevertrag keine
    abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend
    diese AGB.
  130. Wartungs- und Supportleistungen umfassen ausschließlich
    die vereinbarten Tätigkeiten.
  131. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs können
    nach vorheriger Beauftragung gesondert berechnet
    werden.
    § 24 Fremdleistungen, Nachunternehmer und
    Hersteller
  132. D-Connect ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete
    Nachunternehmer, Hersteller, Lieferanten oder sonstige
    Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dem keine
    vertraglichen oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
  133. Soweit D-Connect lediglich eine eigenständige Leistung
    eines Dritten vermittelt und ausdrücklich kein eigener
    Leistungserfolg von D-Connect geschuldet ist, kann
    zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten ein
    gesondertes Vertragsverhältnis entstehen. Etwaige
    Geschäftsbedingungen des Dritten gelten nur, wenn sie
    wirksam in dieses Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
  134. Für eigene vertragliche Pflichten und von D-Connect
    eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt D-Connect nach
    Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB
    verantwortlich.
  135. Bestehende Herstellergarantien oder Herstellerservices
    können ergänzend genutzt werden. Gesetzliche Rechte des
    Kunden gegenüber D-Connect bleiben hiervon unberührt.
    § 25 Eigentumsvorbehalt
  136. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
    der jeweiligen Forderung Eigentum von D-Connect.
  137. Gegenüber Kaufleuten kann der Eigentumsvorbehalt,
    soweit wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig, auch
    Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
    sichern.
  138. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
    D-Connect über Zugriffe Dritter oder sonstige erhebliche
    Beeinträchtigungen unverzüglich zu informieren.
    D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 6 | 9
  139. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
    gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
    § 26 Kündigung und Beendigung von Verträgen
  140. Für einmalige Werk-, Kauf- und Dienstleistungsverträge
    gelten die gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und
    Beendigungsrechte, soweit keine wirksame individuelle
    Vereinbarung besteht.
  141. Wartungs- und Supportverträge werden nach Maßgabe des
    jeweiligen Vertrags beendet.
  142. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
    Grund bleibt unberührt.
  143. Im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen
    Vertragsbeendigung werden bereits erbrachte Leistungen,
    rechtlich erstattungsfähige Aufwendungen, speziell
    beschaffte Materialien und gegebenenfalls weitere
    gesetzlich geschuldete Vergütungsbestandteile nach
    Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften
    abgerechnet.
  144. Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben
    unberührt.
    § 27 Widerrufsrecht für Verbraucher
  145. Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, soweit die
    gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  146. Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zu Frist,
    Fristbeginn, Ausübung und gesetzlichen Ausnahmen,
    ergeben sich aus der jeweils gesondert zur Verfügung
    gestellten Widerrufsbelehrung.
  147. Verlangt ein Verbraucher, dass D-Connect bereits vor
    Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Ausführung
    einer Dienst- oder sonstigen Leistung beginnt, werden die
    hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und
    Informationen gesondert eingeholt.
  148. Für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsaufträge
    sowie vollständig erbrachte Dienstleistungen gelten die
    jeweiligen gesetzlichen Sonderregelungen.
  149. Diese AGB schränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht ein.
    § 28 Mängelrechte
    (1) Gesetzliche Mängelrechte
    Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen
    Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksamen abweichenden
    Regelungen getroffen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen
    gelten ergänzend und schränken zwingende gesetzliche Rechte des
    Kunden nicht ein.
    (2) Meldung von Mängeln
    Der Kunde wird gebeten, festgestellte Mängel möglichst zeitnah nach
    ihrer Entdeckung gegenüber D-Connect zu melden und den Mangel
    so genau wie möglich zu beschreiben.
    Soweit sinnvoll und zumutbar, soll der Kunde Angaben zum
    betroffenen Gerät, zur Anlage oder zur erbrachten Leistung sowie
    vorhandene Fehlermeldungen, Fotos oder Messprotokolle
    übermitteln.
    Gesetzliche Rechte des Kunden werden nicht dadurch
    ausgeschlossen, dass die Meldung nicht unverzüglich oder nicht in
    einer bestimmten Form erfolgt.
    (3) Prüfung und Nacherfüllung
    D-Connect ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgesehen,
    verpflichtet, einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und die
    gesetzlich geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen.
    Hierzu ist D-Connect nach vorheriger Abstimmung angemessener
    Zugang zur betroffenen Anlage, zum Gerät oder zum System zu
    ermöglichen.
    Die gesetzlichen Rechte des Kunden für den Fall einer
    fehlgeschlagenen, verweigerten, unmöglichen oder unzumutbaren
    Nacherfüllung bleiben unberührt.
    (4) Beauftragung Dritter und Selbstvornahme
    Der Kunde soll D-Connect grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben,
    einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und im gesetzlich
    vorgesehenen Umfang zu beheben.
    Eine eigenmächtige Beauftragung Dritter zur Mängelbeseitigung
    begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch gegen DConnect.
    Gesetzliche Ansprüche auf Selbstvornahme oder Ersatz erforderlicher
    Aufwendungen bleiben unberührt, insbesondere wenn die
    gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
    In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer unmittelbaren
    Gefahr für Personen oder Sachen, bleiben notwendige und rechtlich
    zulässige Sofortmaßnahmen möglich.
    (5) Nicht von D-Connect zu vertretende Ursachen
    Mängel oder Störungen, die ausschließlich auf Umstände
    zurückzuführen sind, die D-Connect nicht zu vertreten hat, begründen
    keine Mängelhaftung von D-Connect.
    Hierzu können insbesondere Vorschäden, ungeeignete oder defekte
    kundenseitige Geräte, fehlerhafte Fremdsoftware, Eingriffe Dritter
    oder ungeeignete vorhandene Leitungen und Anlagen gehören.
    Dies gilt nicht, soweit D-Connect den Mangel oder die Störung selbst
    verursacht oder hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften
    einzustehen hat.
    (6) Untersuchung und Kosten
    Ergibt die Prüfung, dass kein von D-Connect zu vertretender Mangel
    vorliegt und besteht deshalb kein Anspruch auf kostenfreie
    Mängelbeseitigung, können Kosten für Prüfung, Anfahrt und weitere
    beauftragte Arbeiten berechnet werden, sofern der Kunde vorab über
    eine mögliche Kostenpflicht und deren Grundlage informiert wurde
    und die Kosten rechtlich geschuldet sind.
    Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf kostenfreie Nacherfüllung,
    werden die hierfür erforderlichen Kosten nach Maßgabe der
    gesetzlichen Vorschriften getragen.
    (7) Verjährung
    Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
    soweit keine im konkreten Vertragsverhältnis wirksame abweichende
    Vereinbarung getroffen wurde.
    Zwingende Sonderregelungen, insbesondere bei Bauwerken,
    Verbraucherverträgen, arglistig verschwiegenen Mängeln oder
    übernommenen Garantien, bleiben unberührt.
    § 29 Haftung
    (1) Unbeschränkte Haftung
    D-Connect haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob
    fahrlässig verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen weiteren
    Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
    Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
    Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus
    ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
    (2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
    Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet D-Connect, soweit
    gesetzlich zulässig, nur bei Verletzung einer wesentlichen
    Vertragspflicht.
    Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung
    die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
    darf.
    In diesem Fall ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei
    Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden
    begrenzt.
    (3) Vorhandene Anlagen, Geräte und Systeme
    D-Connect haftet nicht für Störungen, Mängel oder Schäden, die auf
    vorhandene Anlagen, Leitungen, Geräte, Software oder sonstige
    Systeme des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, soweit DConnect
    diese nicht zu vertreten hat.
    Dies gilt insbesondere für Vorschäden, verdeckte Mängel, fehlende
    Kompatibilität oder nicht dokumentierte Änderungen durch Dritte.
    D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 7 | 9
    Die Haftung für Schäden, die durch eine von D-Connect zu
    vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden, bleibt unberührt.
    (4) Datensicherung und Datenverlust
    Der Kunde ist für eine angemessene und aktuelle Sicherung seiner
    Daten verantwortlich, soweit D-Connect nicht ausdrücklich mit der
    Datensicherung beauftragt wurde.
    D-Connect haftet für Datenverluste nach Maßgabe der gesetzlichen
    Vorschriften und der vorstehenden Haftungsregelungen.
    Soweit eine ordnungsgemäße und zumutbare Datensicherung durch
    den Kunden den Schaden verhindert oder wesentlich vermindert
    hätte, wird dies bei der Prüfung und Bemessung eines etwaigen
    Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften
    berücksichtigt.
    (5) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
    Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für
    Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger
    Erfüllungsgehilfen von D-Connect, soweit gesetzlich zulässig.
    (6) Zwingende gesetzliche Regelungen
    Eine Haftung, die nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder
    eingeschränkt werden darf, bleibt unberührt. Für Verbraucher gelten
    ergänzend die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften.
    § 30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
  150. Der Kunde kann gegenüber Forderungen von D-Connect
    mit eigenen Forderungen aufrechnen, soweit diese
    unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
    entscheidungsreif sind und die Aufrechnung gesetzlich
    zulässig ist.
  151. Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung mit
    Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben
    unberührt.
  152. Zurückbehaltungsrechte können nach Maßgabe der
    gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Soweit
    gesetzlich zulässig, muss die Gegenforderung aus
    demselben Vertragsverhältnis stammen oder in einem
    unmittelbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten
    Forderung stehen.
  153. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere
    gesetzliche Leistungsverweigerungs- und
    Zurückbehaltungsrechte sowie
    Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.
    § 31 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
    (1) Verarbeitung personenbezogener Daten
    D-Connect verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang
    mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von
    Vertragsverhältnissen nach Maßgabe der geltenden
    datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
    Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im
    Zusammenhang mit den von diesen AGB erfassten Leistungen
    ergeben sich aus der hierfür gesondert bereitgestellten
    Datenschutzinformation von D-Connect.
    (2) Zugriff auf Kundensysteme und Kundendaten
    Soweit dies für die Durchführung der vereinbarten Leistung
    erforderlich ist, kann D-Connect insbesondere im Rahmen von IT-,
    Reparatur-, Wartungs-, Support-, Fernwartungs-, Monitoring-,
    Backup- oder Datenrettungsleistungen Zugriff auf Systeme, Geräte,
    Datenträger, Benutzerkonten oder darauf gespeicherte Daten des
    Kunden erhalten.
    D-Connect beschränkt entsprechende Zugriffe auf den zur Erbringung
    der vereinbarten Leistung erforderlichen Umfang.
    (3) Auftragsverarbeitung
    Soweit D-Connect personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden
    verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer
    Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen D-Connect und der Kunde
    die gesetzlich erforderliche Vereinbarung über die
    Auftragsverarbeitung.
    Diese ergänzt in diesem Fall den jeweiligen Vertrag sowie diese AGB.
    (4) Verantwortlichkeit bei Auftragsverarbeitung
    Soweit der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und DConnect
    Auftragsverarbeiter ist, bleibt der Kunde insbesondere für die
    Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und die
    Zulässigkeit der Übermittlung bzw. Zugänglichmachung
    personenbezogener Daten verantwortlich, soweit das
    Datenschutzrecht nichts Abweichendes bestimmt.
    D-Connect verarbeitet personenbezogene Daten in diesen Fällen im
    Rahmen dokumentierter Weisungen des Kunden und der gesetzlichen
    Bestimmungen.
    (5) Keine automatische Auftragsverarbeitung
    Nicht jeder technische Zugriff von D-Connect auf personenbezogene
    Daten stellt eine Auftragsverarbeitung dar. Die datenschutzrechtliche
    Einordnung richtet sich nach Art, Zweck und Umständen der
    jeweiligen Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.
    (6) Technische und organisatorische Maßnahmen
    D-Connect trifft im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen
    angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum
    Schutz personenbezogener Daten.
    Konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung können
    in einer gesonderten Vereinbarung näher bestimmt werden.
    (7) Zugangsdaten
    Erhält D-Connect Zugangsdaten, Passwörter,
    Authentifizierungsinformationen oder vergleichbare vertrauliche
    Informationen, werden diese ausschließlich im zur Vertragserfüllung
    erforderlichen Umfang verwendet und angemessen vor unbefugtem
    Zugriff geschützt.
    (8) Gesetzliche Verpflichtungen
    Gesetzliche Verpflichtungen zur Verarbeitung, Speicherung,
    Dokumentation oder Offenlegung personenbezogener Daten bleiben
    unberührt.
    § 32 Vertraulichkeit und Schutz von
    Geschäftsgeheimnissen
  154. D-Connect behandelt alle im Zusammenhang mit der
    Durchführung des Vertrags bekannt werdenden
    vertraulichen Informationen des Kunden vertraulich und
    verwendet diese grundsätzlich nur, soweit dies zur
    Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
  155. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere nicht
    öffentlich zugängliche technische, kaufmännische oder
    betriebliche Informationen sowie Zugangsdaten,
    Passwörter, Netzwerk- und Systeminformationen,
    Konfigurationen, Sicherheitskonzepte, technische
    Dokumentationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
    und vergleichbare schutzbedürftige Informationen.
  156. Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der
    Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen oder
    Geschäftsgeheimnisse von D-Connect zugänglich werden,
    darf der Kunde diese ausschließlich für den jeweiligen
    Vertragszweck verwenden und nicht unberechtigt an Dritte
    weitergeben.
  157. D-Connect darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern,
    Nachunternehmern, Herstellern, Lieferanten oder sonstigen
    Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, soweit deren
    Kenntnis für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
    erforderlich ist. D-Connect stellt im Rahmen der
    gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen einen
    angemessenen vertraulichen Umgang sicher.
  158. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für
    Informationen,
    a) die bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich
    waren,
    b) die ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht
    öffentlich bekannt werden,
    c) die der empfangenden Vertragspartei nachweislich
    bereits rechtmäßig bekannt waren,
    d) die rechtmäßig von einem berechtigten Dritten mitgeteilt
    wurden oder
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    e) deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften
    oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich
    ist.
  159. Zugangsdaten, Passwörter, Schlüssel, Zertifikate und
    sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind besonders
    vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter
    Dritter zu schützen.
  160. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nach
    Vertragsende fort, solange und soweit an der jeweiligen
    Information ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
    besteht oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten
    fortbestehen.
  161. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich
    unabhängig hiervon nach § 31 sowie den gesonderten
    Datenschutzinformationen.
    § 33 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu
    vertretende Leistungshindernisse
    (1) Nicht zu vertretende Leistungshindernisse
    Kann D-Connect eine vereinbarte Leistung aufgrund eines Umstands,
    den D-Connect nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht, nicht
    vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen,
    verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen
    angemessen um die Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer
    angemessenen Wiederanlauf- und Organisationszeit.
    Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
    (2) Beispiele
    Als nicht zu vertretende Leistungshindernisse kommen insbesondere
    in Betracht:
    a) Naturereignisse, außergewöhnliche Unwetter, Sturm, Hochwasser,
    Blitzschlag oder vergleichbare Ereignisse,
    b) behördliche Maßnahmen, Untersagungen oder nicht von D-Connect
    verursachte Verzögerungen bei erforderlichen Genehmigungen,
    c) Arbeitskampfmaßnahmen, soweit D-Connect diese nicht zu
    vertreten hat,
    d) erhebliche und unvorhersehbare Störungen der
    Energieversorgung, öffentlicher Kommunikationsnetze oder sonstiger
    erforderlicher Infrastruktur,
    e) unvorhersehbare und von D-Connect nicht zu vertretende
    Lieferausfälle oder erhebliche Lieferverzögerungen bei Herstellern
    oder Vorlieferanten,
    f) kurzfristige Ausfälle zwingend erforderlicher Spezialgeräte,
    Arbeitsbühnen, Hubgeräte oder sonstiger Arbeitsmittel, soweit DConnect
    den Ausfall nicht zu vertreten hat,
    g) unvorhersehbare Ausfälle zwingend erforderlicher Fachkräfte,
    sofern eine kurzfristige Ersatzgestellung trotz angemessener
    organisatorischer Bemühungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
    h) sonstige Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs von DConnect,
    die auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht
    verhindert oder rechtzeitig überwunden werden konnten.
    (3) Witterungsabhängige Arbeiten
    Bei Außen-, Dach-, Mast-, Antennen-, Richtfunk-, Leitungs- oder
    sonstigen Montagearbeiten, deren sichere oder fachgerechte
    Durchführung von geeigneten Witterungsverhältnissen abhängig ist,
    kann D-Connect die Arbeiten aus Sicherheits- oder technischen
    Gründen unterbrechen oder verschieben.
    Hierdurch bedingte Terminverschiebungen stellen keinen von DConnect
    zu vertretenden Verzug dar, soweit D-Connect die zugrunde
    liegenden Umstände nicht zu vertreten hat.
    (4) Lieferengpässe und Materialverfügbarkeit
    D-Connect haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von
    Lieferengpässen oder Lieferausfällen von Herstellern oder
    Vorlieferanten, soweit D-Connect diese nicht zu vertreten hat und
    weder ein eigenes Beschaffungsrisiko noch eine ausdrückliche
    Garantie für die Lieferbarkeit übernommen wurde.
    D-Connect wird den Kunden über erhebliche absehbare
    Verzögerungen informieren und, soweit technisch und wirtschaftlich
    sinnvoll, mögliche Alternativen abstimmen.
    (5) Information
    D-Connect wird den Kunden über ein erhebliches Leistungshindernis
    und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine
    informieren, sobald dies nach den Umständen möglich und zumutbar
    ist.
    (6) Länger andauernde Leistungshindernisse
    Dauert ein Leistungshindernis über einen erheblichen Zeitraum an und
    ist einer Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag unter
    Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar,
    bestimmen sich etwaige Anpassungs-, Kündigungs- oder
    Beendigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
    (7) Unmöglichkeit
    Wird die geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich, richten sich die
    Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen
    Vorschriften.
    § 34 Besondere gesetzliche
    Verbraucherschutzvorschriften
  162. Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten ergänzend die
    jeweils zwingenden gesetzlichen
    Verbraucherschutzvorschriften.
  163. Erfüllt ein Vertrag aufgrund seines konkreten Gegenstands
    die gesetzlichen Voraussetzungen eines besonders
    geregelten Vertragstyps, insbesondere eines
    Verbraucherbauvertrags, gelten die hierfür vorgesehenen
    zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzend und
    vorrangig.
  164. Gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Form-,
    Dokumentations-, Widerrufs- oder sonstige Schutzpflichten
    werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
    § 35 Gerichtsstand und Erfüllungsort
    (1) Verbraucher
    Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über
    Gerichtsstand und Erfüllungsort.
    (2) Kaufleute und gleichgestellte Vertragspartner
    Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
    oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich
    zulässig – für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
    jeweiligen Vertragsverhältnis der für den Sitz von D-Connect
    zuständige Gerichtsstand vereinbart.
    D-Connect bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem sonstigen
    gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
    (3) Sonstige Unternehmer
    Gegenüber Unternehmern, die nicht zu den in Absatz 2 genannten
    Personengruppen gehören, gelten die gesetzlichen
    Gerichtsstandsregelungen, soweit keine im Einzelfall wirksame
    Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.
    (4) Erfüllungsort
    Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
    Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist – soweit
    gesetzlich zulässig und soweit sich aus der Natur der jeweiligen
    Leistung nichts anderes ergibt – der Sitz von D-Connect Erfüllungsort.
    Bei Leistungen, die ihrer Natur nach beim Kunden oder an einem
    anderen vereinbarten Leistungsort zu erbringen sind, bleibt dieser
    Leistungsort maßgeblich, soweit dies aus der Vereinbarung oder den
    gesetzlichen Vorschriften folgt.
    (5) Zwingende Gerichtsstände
    Ausschließliche oder sonstige zwingende gesetzliche Gerichtsstände
    bleiben unberührt.
    § 36 Anwendbares Recht
  165. Für die Vertragsverhältnisse zwischen D-Connect und dem
    Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen
    Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
    D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 9 | 9
  166. Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur
    insoweit, als ihm dadurch nicht der Schutz entzogen wird,
    der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des
    Staates gewährt wird, dessen Schutzvorschriften ohne die
    Rechtswahl anzuwenden wären.
  167. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die unabhängig von
    der vereinbarten Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben
    unberührt.
    § 37 Teilunwirksamkeit
  168. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
    unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden,
    bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
    grundsätzlich unberührt.
  169. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht wirksam
    einbezogenen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen
    Vorschriften.
  170. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
    unbeabsichtigte Regelungslücken.
    § 38 Vorrang individueller Vereinbarungen
  171. Individuelle Vereinbarungen zwischen D-Connect und dem
    Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  172. Dies gilt insbesondere für individuell vereinbarte:
    o Leistungsumfänge,
    o Preise,
    o Termine,
    o Zahlungsbedingungen,
    o Wartungs- und Serviceleistungen,
    o Reaktionszeiten,
    o Montagebedingungen,
    o Abnahmebedingungen.
  173. Individuelle Vereinbarungen sollten aus Gründen der
    Nachweisbarkeit dokumentiert werden.
    § 39 Schlussbestimmungen
  174. Für den jeweiligen Vertrag ist grundsätzlich die bei
    Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB
    maßgeblich.
  175. Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige
    Vertragsabschlüsse nach wirksamer Einbeziehung der
    jeweils neuen Fassung.
  176. Änderungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse
    bedürfen einer hierfür rechtlich wirksamen Grundlage oder
    Vereinbarung.
  177. Soweit für einzelne Leistungsbereiche besondere
    Vertragsbedingungen, Wartungsverträge, Serviceverträge,
    Leistungsbeschreibungen oder Preisvereinbarungen
    wirksam vereinbart wurden, gelten diese ergänzend und
    gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor, soweit
    dies gesetzlich zulässig ist.
    D-Connect GmbH
    Geschäftsführer: Patrick Fritsch
    Humboldtstraße 18 95168 Marktleuthen
    www.dconnect.de
    kontakt@dconnect.de · 09285/4729970
    HRB-Nr. 5557 Amtsgericht Hof
    Steuer-Nr. DE261085287

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