Rechtliches
D – C o n n e c t G m b H A G B S
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für technische Dienstleistungen, Montage,
IT-Leistungen und Materialverkauf
D-Connect GmbH, Humboldtstraße 18, 95168 Marktleuthen V1.0 Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Algemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„AGB“) gelten für sämtliche Verträge der D-Connect
GmbH, Humboldtstraße 18, 95168 Marktleuthen
(nachfolgend „D-Connect“), über technische
Dienstleistungen, Montage- und Installationsleistungen,
Reparaturen, Wartungs- und Supportleistungen sowie den
Verkauf von Waren und Materialien. - Die Leistungen von D-Connect umfassen insbesondere,
jedoch nicht abschließend:
a) elektrotechnische Leistungen, insbesondere
Hausinstallationen, Unterverteilungen, Zähleranlagen,
Beleuchtungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Fehlersuche,
Gebäudeleittechnik sowie Sicherheitstechnik einschließlich
Klingel-, Video- und Kameraanlagen;
b) Glasfaser- und Lichtwellenleiterleistungen, insbesondere
Montage beim Kunden, Hausanschlüsse ohne Tiefbau,
Spleißarbeiten, Messungen, Fehlersuche,
Leerrohrkalibrierung und Standortvernetzungen;
c) Netzwerkleistungen, insbesondere Installation und
Konfiguration von LAN- und WLAN-Netzen, Switches,
Racks, Netzwerkschränken, Patchfeldern und
Standortvernetzungen;
d) Richtfunkleistungen, insbesondere Montage und
Installation von Antennen, Masten, Kabeltrassen,
Bohrungen und Außenmontagen sowie Einrichtung,
Ausrichtung und Messung lizenzierter Richtfunkstrecken
und Standortvernetzungen;
e) IT-Leistungen, insbesondere Lieferung, Einrichtung,
Konfiguration und Reparatur von PCs, Servern,
Betriebssystemen und Software, Fernwartung,
Lizenzverwaltung, Viren- und Schadsoftwareprüfung sowie
-entfernung, Datenrettung, Datensicherung und
Monitoring;
f) Reparatur-, Wartungs-, Service- und Supportleistungen;
g) Lieferung und Verkauf von Hard- und Software sowie
sonstigen technischen Komponenten und Materialien,
sowohl als selbstständige Lieferung als auch als Bestandteil
einer Montage- oder sonstigen Leistung. - Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und
Unternehmern, soweit in diesen AGB oder aufgrund
zwingender gesetzlicher Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmt ist. - Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. - Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss
eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. - Für Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere
Internetzugänge, Telefoniedienstleistungen,
Providerleistungen und damit unmittelbar
zusammenhängende Leistungen, gelten die hierfür
gesondert bereitgestellten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der D-Connect GmbH. Diese AGB
finden auf reine Telekommunikationsverträge keine
Anwendung. - Individuelle Vereinbarungen zwischen D-Connect und dem
Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Einbeziehung der AGB - Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn DConnect
den Kunden bei Vertragsschluss auf ihre Geltung
hinweist, ihm eine zumutbare Möglichkeit zur
Kenntnisnahme verschafft und der Kunde ihrer Geltung
zustimmt. - Die AGB können insbesondere in Papierform, als PDFDokument,
per E-Mail, über die Internetseite von DConnect
oder auf sonstige geeignete Weise zur Verfügung
gestellt werden. - Gegenüber Verbrauchern bleiben sämtliche gesetzlichen
Informationspflichten und besonderen Anforderungen an
den Vertragsschluss unberührt. - Soweit einzelne Vertragsbestandteile ausdrücklich als
Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung,
Wartungsvertrag, Servicevertrag, Preisblatt oder
vergleichbar bezeichnet sind, gelten diese ergänzend zu
diesen AGB.
§ 3 Vertragsschluss - Angebote von D-Connect sind, sofern nicht ausdrücklich
anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. - Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots durch
den Kunden und Auftragsbestätigung durch D-Connect
oder durch Beginn bzw. Durchführung der beauftragten
Leistung zustande, soweit sich aus dem jeweiligen Angebot
oder den Umständen nichts anderes ergibt. - Ein Vertrag kann insbesondere schriftlich, in Textform, per
E-Mail, telefonisch, elektronisch oder durch schlüssiges
Verhalten zustande kommen, soweit gesetzlich zulässig. - Ein Anspruch auf Durchführung bestimmter Leistungen
besteht erst nach wirksamem Vertragsschluss. - Angaben in Angeboten, insbesondere Abbildungen, Maße,
technische Daten und Leistungsbeschreibungen, sind
verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet oder Bestandteil einer individuellen
Vereinbarung geworden sind. - D-Connect ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Mitarbeiter,
Fachkräfte, Nachunternehmer oder sonstiger
Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsänderungen - Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten
Leistungen sind das jeweilige Angebot, die
Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung sowie
ergänzende individuelle Vereinbarungen.
D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 2 | 9 - D-Connect schuldet grundsätzlich nur die ausdrücklich
vereinbarten Leistungen. - Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang
hinausgehen, werden nur geschuldet, wenn sie zusätzlich
beauftragt oder wirksam freigegeben wurden. - Ergeben sich während der Durchführung zusätzliche oder
geänderte Anforderungen, wird D-Connect den Kunden
hierüber informieren, soweit dies nach Art und Umfang der
Abweichung erforderlich und zumutbar ist. - Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Freigabe
durch den Kunden ausgeführt. - Die Freigabe kann, soweit gesetzlich zulässig, insbesondere
mündlich vor Ort, in Textform, per E-Mail oder über ein
elektronisches Kommunikationssystem erfolgen. Aus
Gründen der Nachweisbarkeit soll eine Freigabe möglichst
dokumentiert werden. - Ist eine sofortige Maßnahme erforderlich, um eine konkrete
Gefahr für Personen, Sachen oder Anlagen abzuwenden,
kann D-Connect die hierfür zwingend erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen auch ohne vorherige ausdrückliche
Freigabe durchführen, soweit dies dem mutmaßlichen
Interesse des Kunden entspricht. Der Kunde wird hierüber
unverzüglich informiert. Die Vergütung richtet sich nach
den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
§ 5 Termine und Ausführungsfristen - Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart
wurden. - Vereinbarte Termine setzen voraus, dass sämtliche
erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden,
Genehmigungen, Zugänge, technischen Voraussetzungen
und erforderlichen Materialien rechtzeitig zur Verfügung
stehen. - Verzögerungen, die D-Connect nicht zu vertreten hat,
verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. - Dies gilt insbesondere bei:
o fehlender oder verspäteter Mitwirkung des
Kunden,
o nicht zugänglichen Räumlichkeiten oder Anlagen,
o fehlenden Genehmigungen,
o Verzögerungen anderer Gewerke,
o nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen,
o unvorhersehbaren technischen oder baulichen
Hindernissen,
o ungeeigneten Witterungsverhältnissen bei
Außenarbeiten,
o behördlichen Verzögerungen,
o sonstigen Fällen nach § 33 dieser AGB. - Bei Außenmontagen, insbesondere Richtfunk-, Antennen-,
Mast-, Dach- oder vergleichbaren Arbeiten, können
geeignete Witterungsbedingungen Voraussetzung für eine
sichere und fachgerechte Durchführung sein. - Wird ein vereinbarter Termin vom Kunden nicht eingehalten
oder kann die Leistung aus einem vom Kunden zu
vertretenden Grund nicht erbracht werden, können die
hierdurch entstandenen angemessenen
Mehraufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen berechnet werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden - Der Kunde hat alle in seinem Verantwortungsbereich
liegenden Voraussetzungen zu schaffen, die für eine
ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Leistung
erforderlich sind. - Hierzu gehören insbesondere:
o rechtzeitige Gewährung des erforderlichen
Zugangs zu Räumen, Gebäuden, Grundstücken,
Dächern, Anlagen und technischen
Einrichtungen;
o Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner;
o Bereitstellung notwendiger Informationen und
Unterlagen;
o Bereitstellung erforderlicher Zugangsdaten,
soweit diese für die vereinbarte Leistung
erforderlich sind;
o Bereitstellung geeigneter Stromversorgung und
sonstiger vereinbarter bauseitiger
Voraussetzungen;
o rechtzeitige Beschaffung erforderlicher
Genehmigungen, soweit diese in den
Verantwortungsbereich des Kunden fallen;
o Sicherstellung der Zugänglichkeit und
Nutzbarkeit der vereinbarten Arbeitsbereiche;
o Information über bekannte Besonderheiten,
Vorschäden, Störungen oder Gefahren. - Soweit für die Durchführung der Leistungen besondere
Arbeitsmittel oder Zugangstechnik erforderlich sind,
insbesondere Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen,
Hubgeräte, Hebezeuge, Gerüste oder vergleichbare
Einrichtungen, wird im jeweiligen Angebot oder Auftrag
festgelegt, wer diese bereitstellt und die hiermit
verbundenen Kosten trägt. - Werden entsprechende Geräte oder Einrichtungen durch
den Auftraggeber bereitgestellt, hat dieser die vereinbarte
Bereitstellung rechtzeitig sicherzustellen und D-Connect
über bekannte Einschränkungen oder Besonderheiten zu
informieren. Die Verantwortlichkeiten für Auswahl,
Eignung, sicheren Zustand, Prüfung und Bedienung richten
sich nach der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen
Vorschriften. - Stellt sich heraus, dass bereitgestellte Arbeitsmittel oder
Zugangseinrichtungen für die vereinbarte Tätigkeit nicht
geeignet oder nicht sicher einsetzbar sind, kann D-Connect
die betreffenden Arbeiten bis zur Klärung oder Herstellung
sicherer Voraussetzungen unterbrechen. Hierdurch
verursachte zusätzliche Aufwendungen und Verzögerungen
werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen
und gesetzlichen Vorschriften behandelt. - Der Kunde ist verpflichtet, D-Connect auf ihm bekannte
Besonderheiten vorhandener Anlagen hinzuweisen. - Entstehen aufgrund fehlender, unvollständiger oder
verspäteter Mitwirkung des Kunden zusätzliche
Aufwendungen, können diese nach den vereinbarten
Preisen oder, soweit keine Preise vereinbart wurden, nach
der hierfür üblichen Vergütung berechnet werden, soweit
die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 7 Vorhandene Anlagen und vom Kunden
bereitgestellte Komponenten - Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen, Systemen,
Leitungen, Geräten oder Installationen darf D-Connect
grundsätzlich auf deren ordnungsgemäßen Zustand und
Eignung vertrauen, soweit eine weitergehende Prüfung
nicht ausdrücklich beauftragt wurde oder nach Art der
Leistung geschuldet ist. - Stellt der Kunde Geräte, Komponenten, Software,
Leitungen oder sonstige Materialien zur Verfügung, ist der
Kunde grundsätzlich für deren Eignung, Funktionsfähigkeit,
Kompatibilität und rechtmäßige Verwendung
verantwortlich. - Dies betrifft insbesondere vorhandene oder vom Kunden
bereitgestellte:
o Elektroanlagen,
o Netzwerkkomponenten,
o Router und Switches,
o Server und PCs,
o Betriebssysteme und Software,
o Glasfaser- und Kupferverkabelungen,
o Richtfunktechnik,
o Kameras und Sicherheitstechnik. - D-Connect haftet nicht für Schäden oder
Funktionsstörungen, die auf Mängel, ungeeignete
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Komponenten oder Inkompatibilitäten einer vom Kunden
bereitgestellten oder vorhandenen Anlage zurückzuführen
sind, soweit D-Connect diese nicht zu vertreten hat. - Erkennt D-Connect während der Arbeiten erkennbare
Mängel oder Risiken vorhandener Anlagen, wird der Kunde
hierüber informiert, soweit dies im Rahmen des Auftrags
erforderlich und zumutbar ist.
§ 8 Angebote, Kostenvoranschläge und
Kalkulationen - Angebote und Kalkulationen werden auf Grundlage der zum
Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Umstände erstellt. - Soweit ausdrücklich ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart
wurde, gilt dieser für den im Angebot beschriebenen
Leistungsumfang. - Ein Kostenvoranschlag stellt grundsätzlich eine Prognose
des voraussichtlichen Aufwandes dar und keine Garantie
eines bestimmten Endpreises, sofern nicht ausdrücklich ein
Festpreis vereinbart wurde. - Ist aufgrund nachträglich erkennbarer oder
unvorhersehbarer Umstände mit einer wesentlichen
Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu rechnen, wird
D-Connect den Kunden hierüber unverzüglich informieren,
soweit dies nach den Umständen möglich ist. - Erforderliche Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst
nach Freigabe des Kunden ausgeführt. - Ein Kostenvoranschlag ist nur kostenpflichtig, wenn dies vor
seiner Erstellung vereinbart wurde. - Soweit ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag bei späterer
Auftragserteilung auf die Vergütung angerechnet werden
soll, richtet sich dies nach der jeweiligen Vereinbarung.
§ 9 Arbeitszeit, Anfahrt und sonstige Kosten - Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot,
Auftrag, Preisblatt oder Wartungs-/Servicevertrag. - Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart
wurde, werden die tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten
nach den vereinbarten Abrechnungseinheiten berechnet. - Soweit vereinbart oder im Angebot ausgewiesen, können
zusätzlich berechnet werden:
o An- und Abfahrtszeiten,
o Fahrtkosten,
o Material,
o Fremdleistungen,
o Versand- und Transportkosten,
o Maut- und Parkkosten,
o Übernachtungskosten,
o besondere Arbeitsmittel,
o Arbeitsbühnen, Hubgeräte, Gerüste oder
Hebezeuge,
o sonstige für die Ausführung erforderliche und
vereinbarte Nebenkosten. - Für Arbeiten außerhalb der vereinbarten
Regelarbeitszeiten, insbesondere am Abend, an
Wochenenden oder an Feiertagen, können Zuschläge
berechnet werden, sofern diese vor Beginn der
betreffenden Arbeiten vereinbart wurden oder sich aus
einer bereits wirksam vereinbarten Preisregelung ergeben. - Wartezeiten, die durch Umstände aus dem
Verantwortungsbereich des Kunden entstehen, können
nach Maßgabe der Vereinbarung und der gesetzlichen
Vorschriften als Arbeitszeit berechnet werden.
§ 10 Material und Warenlieferungen - Material und Waren können von D-Connect sowohl einzeln
verkauft als auch als Bestandteil einer Montage-,
Reparatur- oder sonstigen technischen Leistung geliefert
werden. - Soweit nicht anders vereinbart, bleibt D-Connect
Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen
Zahlung der jeweiligen Forderung. - Bei Einbau oder Verbindung von Waren mit anderen Sachen
gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften. - Ist ein bestimmtes Fabrikat oder Modell vereinbart und
dieses nicht oder nur mit unverhältnismäßiger Verzögerung
verfügbar, kann D-Connect dem Kunden ein technisch und
qualitativ gleichwertiges Alternativprodukt anbieten. Eine
Ersetzung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden, soweit
das konkrete Produkt Vertragsbestandteil geworden ist. - Für vom Kunden beigestelltes Material gelten ergänzend die
Regelungen des § 7. - Bestehende Herstellergarantien bleiben unberührt.
Gesetzliche Mängelrechte des Kunden gegenüber DConnect
werden durch eine Herstellergarantie nicht
eingeschränkt.
§ 11 Preise und Zahlungsbedingungen - Es gelten die im Angebot, Auftrag, Preisblatt oder Vertrag
vereinbarten Preise. - Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der
gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber
Unternehmern können Preise zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer ausgewiesen werden. - Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen
Rechnung angegebenen oder anderweitig vereinbarten
Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. - D-Connect kann bei umfangreichen oder abschnittsweise
ausgeführten Aufträgen angemessene Abschlags- oder
Teilzahlungen verlangen, soweit dies vereinbart oder
gesetzlich vorgesehen ist. - Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit der Vergütung
ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. - Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften in Zahlungsverzug. - Bei Zahlungsverzug ist D-Connect berechtigt, gesetzliche
Verzugszinsen und sonstige gesetzlich erstattungsfähige
Verzugsschäden geltend zu machen. - Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich
ergänzend nach § 30 dieser AGB.
§ 12 Abnahme von Werk- und
Montageleistungen - Soweit D-Connect eine abnahmefähige Werkleistung
schuldet, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald
die Leistung vertragsgemäß hergestellt wurde und die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme vorliegen. - Die Abnahme kann insbesondere ausdrücklich, durch
Unterzeichnung eines Abnahme- oder Übergabeprotokolls
oder in sonstiger gesetzlich zulässiger Weise erfolgen. - Bei technisch geeigneten Leistungen können
Messprotokolle, Prüfprotokolle, Übergabeprotokolle oder
sonstige Dokumentationen Bestandteil der
Leistungsdokumentation sein. - Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht
verweigert werden. - Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahmefiktion
bleiben unberührt. - Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche
Abnahmefiktion nur ein, wenn die hierfür vorgeschriebenen
Voraussetzungen und Hinweise eingehalten wurden.
§ 13 Änderungen und zusätzliche Leistungen
während der Ausführung - Erkennt D-Connect während der Durchführung, dass die
vereinbarte Leistung aufgrund zuvor nicht erkennbarer
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Umstände nicht wie vorgesehen ausgeführt werden kann,
wird D-Connect den Kunden hierüber informieren. - Dies kann insbesondere der Fall sein bei:
o nicht zugänglichen Leitungswegen,
o beschädigten oder verstopften Leerrohren,
o ungeeigneten Montageflächen,
o unzureichender Stromversorgung,
o nicht fachgerechten oder beschädigten
Bestandsanlagen,
o unbekannten Leitungsverläufen,
o statischen oder baulichen Hindernissen,
o fehlender Netzwerkinfrastruktur,
o nicht kompatibler Hard- oder Software,
o erforderlichen zusätzlichen Mess-, Prüf- oder
Montagearbeiten. - Soweit dadurch zusätzliche Leistungen erforderlich werden,
sind diese grundsätzlich vor Durchführung vom Kunden
freizugeben. - Die Vergütung zusätzlicher Leistungen richtet sich nach
einem ergänzenden Angebot, einer individuellen
Vereinbarung oder – bei vereinbarter Abrechnung nach
Zeitaufwand – nach den hierfür geltenden
Vergütungssätzen zuzüglich Material und sonstiger
vereinbarter Kosten.
§ 14 Elektroarbeiten - Elektroarbeiten werden entsprechend der vereinbarten
Leistungsbeschreibung und unter Beachtung der für die
jeweilige Leistung maßgeblichen technischen und
gesetzlichen Anforderungen ausgeführt. - Der Kunde hat D-Connect über bekannte Besonderheiten,
Vorschäden und bekannte Mängel der vorhandenen
elektrischen Anlage zu informieren. - Werden während der Arbeiten Mängel oder
sicherheitsrelevante Zustände einer vorhandenen Anlage
festgestellt, die nicht Bestandteil des ursprünglichen
Auftrags sind, kann D-Connect die weitere Ausführung von
einer vorherigen Abstimmung und erforderlichen
Zusatzbeauftragung abhängig machen. - Notwendige Prüf-, Mess- und Dokumentationsleistungen
werden geschuldet, soweit sie Bestandteil des Auftrags
oder aufgrund zwingender rechtlicher bzw. technischer
Anforderungen erforderlich sind. - Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen anderer Errichter
übernimmt D-Connect keine Verantwortung und/oder
Haftung für deren ursprüngliche Planung, Errichtung oder
Beschaffenheit, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand
des Auftrags ist oder D-Connect einen konkreten Mangel
selbst zu vertreten hat.
§ 15 Glasfaser- und LWL-Arbeiten - Zu den Leistungen können insbesondere Montage,
Spleißen, Messen, Fehlersuche, Hausanschlüsse ohne
Tiefbau, Leerrohrkalibrierung und Standortvernetzung
gehören. - Voraussetzung für die Durchführung ist, dass vorgesehene
Leitungswege, Leerrohre, Schächte und sonstige
Infrastrukturkomponenten für die vereinbarte Leistung
geeignet und zugänglich sind. - Soweit vorhandene Leerrohre oder Leitungswege genutzt
werden sollen, kann deren Durchgängigkeit und Eignung im
Rahmen einer gesondert beauftragten Prüfung festgestellt
werden. - Ist ein vorhandener Leitungsweg nicht durchgängig,
beschädigt, verstopft oder anderweitig für die vereinbarte
Leistung ungeeignet, stellen die erforderliche
weitergehende Prüfung, Beseitigung der Ursache oder
Wiederherstellung zusätzliche Leistungen dar, sofern diese
Arbeiten nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen
Auftrags sind. - Hierdurch verursachte Verzögerungen und zusätzliche
Aufwendungen, insbesondere für weitere Prüfungen,
zusätzliche Arbeitszeiten, erneute Anfahrten oder
erforderliche Zusatztermine, können gesondert berechnet
werden, soweit D-Connect die Ursache nicht selbst zu
vertreten hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
vorliegen. - D-Connect informiert den Kunden über den festgestellten
Sachverhalt sowie über voraussichtlich erforderliche
Zusatzarbeiten und deren Kosten, soweit dies möglich und
zumutbar ist. Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst
nach Freigabe durch den Kunden durchgeführt. - Messungen und Messprotokolle werden entsprechend dem
vereinbarten Leistungsumfang erstellt.
§ 16 Netzwerk- und
Standortvernetzungsleistungen - D-Connect erbringt Netzwerkleistungen entsprechend der
vereinbarten Leistungsbeschreibung. - Diese können insbesondere Planung, Installation,
Konfiguration, Messung und Inbetriebnahme von LAN-,
WLAN-, Switch-, Rack-, Patch- und sonstiger
Netzwerktechnik umfassen. - Soweit D-Connect bestehende Netzwerke übernimmt oder
verändert, ist der Leistungsumfang auf die vereinbarten
Arbeiten beschränkt. - D-Connect ist nicht verpflichtet, nicht beauftragte Fehler
oder Mängel einer bestehenden Infrastruktur kostenlos zu
beseitigen. - Die Funktionsfähigkeit eines Gesamtnetzwerks kann von
Komponenten, Software, Internetzugängen, Endgeräten
oder sonstigen Systemen abhängen, die nicht Bestandteil
der von D-Connect geschuldeten Leistung sind. Für solche
Komponenten gelten ergänzend §§ 7 und 29.
§ 17 Richtfunk- und Außenmontageleistungen - Richtfunkleistungen können insbesondere
Antennenmontage, Mastmontage, Kabeltrassen,
Bohrungen, Außenmontage, Ausrichtung, Messung und
Konfiguration lizenzierter Richtfunkstrecken sowie
Standortvernetzungen umfassen. - Der Kunde hat für die erforderliche Zugänglichkeit der
vereinbarten Montageorte zu sorgen. - Soweit Arbeitsbühnen, Hubgeräte, Gerüste,
Absturzsicherungen, besondere Zugangsmittel oder
sonstige Hilfsmittel erforderlich sind, gelten ergänzend die
Regelungen der §§ 6 und 9. - Witterungsverhältnisse können dazu führen, dass
Außenarbeiten aus Sicherheits- oder technischen Gründen
verschoben oder unterbrochen werden müssen. Ergänzend
gilt § 33. - Soweit statische, bauliche oder behördliche
Voraussetzungen erforderlich sind, richtet sich die
Verantwortung für deren Beschaffung bzw. Prüfung nach
der jeweiligen Vereinbarung und den gesetzlichen
Vorschriften.
§ 18 IT-Leistungen - IT-Leistungen umfassen insbesondere Installation,
Einrichtung, Konfiguration, Wartung und Reparatur von
PCs, Servern, Betriebssystemen, Software und sonstiger ITInfrastruktur. - D-Connect kann außerdem Leistungen zur
Schadsoftwareprüfung und -entfernung, Datenrettung,
Datensicherung, Fernwartung, Monitoring und
Systemadministration erbringen. - Ob D-Connect einen bestimmten technischen Erfolg oder
lediglich die fachgerechte Erbringung einer Tätigkeit
schuldet, richtet sich nach Art und Inhalt des jeweiligen
Auftrags.
D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 5 | 9 - Software wird nur im Umfang vorhandener oder beschaffter
Nutzungsrechte installiert oder eingesetzt. Der Kunde ist für
erforderliche Lizenzen verantwortlich, soweit D-Connect
deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat. - D-Connect kann die Durchführung von Arbeiten verweigern
oder unterbrechen, wenn erforderliche Zugriffsrechte,
Lizenzen oder sonstige rechtliche Voraussetzungen nicht
vorliegen.
§ 19 Fernwartung und Fernzugriff - Fernwartungsleistungen erfolgen aufgrund entsprechender
Beauftragung, Zustimmung oder eines bestehenden
Wartungs- bzw. Servicevertrags. - Der Kunde hat sicherzustellen, dass D-Connect die zur
vereinbarten Leistung erforderlichen Zugriffsrechte erhält. - D-Connect verwendet Zugangsdaten und sonstige
Authentifizierungsinformationen nur im zur Erbringung der
vereinbarten Leistung erforderlichen Umfang. - Der Kunde kann einen nicht dauerhaft vereinbarten
Fernzugriff grundsätzlich jederzeit beenden, soweit
hierdurch keine laufende sicherheitsrelevante Maßnahme
unvertretbar unterbrochen wird. - Die Vergütung der Fernwartung richtet sich nach Angebot,
Preisvereinbarung, Zeitaufwand, vereinbartem Kontingent
oder Wartungs-/Servicevertrag.
§ 20 Datensicherung und Datenrettung - Der Kunde ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, vor
Reparatur-, Wartungs-, Installations- oder sonstigen
Eingriffen eine aktuelle und funktionsfähige Datensicherung
anzulegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. - D-Connect wird den Kunden, soweit nach Art und
Umständen der Leistung erforderlich, auf die Bedeutung
einer Datensicherung hinweisen. - Wurde D-Connect ausdrücklich mit einer Datensicherung
beauftragt, richtet sich deren Umfang nach der konkreten
Vereinbarung. - Bei Datenrettungsleistungen kann aufgrund technischer
Gegebenheiten kein vollständiger oder bestimmter
Wiederherstellungserfolg garantiert werden, sofern ein
solcher nicht ausdrücklich zugesagt wurde. - Der Kunde hat D-Connect auf besonders wichtige, sensible
oder geschäftskritische Daten hinzuweisen, soweit dies für
die Durchführung des Auftrags relevant ist. - Die Haftung bei Datenverlust richtet sich ergänzend nach §
29 dieser AGB.
§ 21 Reparaturleistungen - Reparaturen können beim Kunden, in den Geschäftsräumen
von D-Connect oder an einem sonst vereinbarten Ort
durchgeführt werden. - Soweit zunächst eine Diagnose oder Fehlersuche
erforderlich ist, stellt diese grundsätzlich eine eigenständige
vergütungspflichtige Leistung dar, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. - Eine über die Diagnose hinausgehende Reparatur wird
grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Kunden
durchgeführt, sofern die voraussichtlichen Reparaturkosten
oder der zusätzliche Aufwand nicht bereits vom
ursprünglichen Auftrag umfasst sind. - Ergibt die Diagnose, dass eine Reparatur wirtschaftlich oder
technisch nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, informiert DConnect
den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen ab. - Bereits ordnungsgemäß erbrachte Diagnose-, Prüf- und
Fehlersuchleistungen bleiben grundsätzlich auch dann
vergütungspflichtig, wenn der Kunde die anschließende
Reparatur nicht beauftragt.
§ 22 Nicht abgeholte Geräte - Nach Abschluss einer Reparatur oder sonstigen Bearbeitung
wird der Kunde zur Abholung bzw. zur Vereinbarung der
Übergabe aufgefordert. - Holt der Kunde das Gerät trotz Aufforderung nicht innerhalb
der vereinbarten oder gesetzlich erforderlichen Frist ab und
befindet er sich im Annahmeverzug, kann D-Connect nach
vorheriger Ankündigung Lagerkosten in Höhe von 5,00
Euro pro Kalendertag berechnen, soweit diese Kosten
rechtlich geschuldet sind. - Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein oder ein
wesentlich geringerer Lageraufwand bzw. Schaden
entstanden ist. - Weitergehende gesetzliche Rechte von D-Connect bei
Annahmeverzug bleiben unberührt. - Eine Verwertung, Entsorgung oder anderweitige Verfügung
über nicht abgeholte Gegenstände erfolgt ausschließlich
unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 23 Wartungs- und Supportleistungen - D-Connect kann Wartungs- und Supportleistungen als
Einzelauftrag oder aufgrund eines gesonderten Wartungsbzw.
Servicevertrags erbringen. - Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Servicezeiten,
Laufzeiten, Vergütung, enthaltene Kontingente und
sonstige Service-Level ergeben sich aus dem jeweiligen
Wartungs- oder Servicevertrag. - Soweit ein Wartungs- oder Servicevertrag keine
abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend
diese AGB. - Wartungs- und Supportleistungen umfassen ausschließlich
die vereinbarten Tätigkeiten. - Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs können
nach vorheriger Beauftragung gesondert berechnet
werden.
§ 24 Fremdleistungen, Nachunternehmer und
Hersteller - D-Connect ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete
Nachunternehmer, Hersteller, Lieferanten oder sonstige
Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dem keine
vertraglichen oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen. - Soweit D-Connect lediglich eine eigenständige Leistung
eines Dritten vermittelt und ausdrücklich kein eigener
Leistungserfolg von D-Connect geschuldet ist, kann
zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten ein
gesondertes Vertragsverhältnis entstehen. Etwaige
Geschäftsbedingungen des Dritten gelten nur, wenn sie
wirksam in dieses Vertragsverhältnis einbezogen wurden. - Für eigene vertragliche Pflichten und von D-Connect
eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt D-Connect nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB
verantwortlich. - Bestehende Herstellergarantien oder Herstellerservices
können ergänzend genutzt werden. Gesetzliche Rechte des
Kunden gegenüber D-Connect bleiben hiervon unberührt.
§ 25 Eigentumsvorbehalt - Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
der jeweiligen Forderung Eigentum von D-Connect. - Gegenüber Kaufleuten kann der Eigentumsvorbehalt,
soweit wirksam vereinbart und gesetzlich zulässig, auch
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
sichern. - Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und
D-Connect über Zugriffe Dritter oder sonstige erhebliche
Beeinträchtigungen unverzüglich zu informieren.
D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 6 | 9 - Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere
gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 26 Kündigung und Beendigung von Verträgen - Für einmalige Werk-, Kauf- und Dienstleistungsverträge
gelten die gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und
Beendigungsrechte, soweit keine wirksame individuelle
Vereinbarung besteht. - Wartungs- und Supportverträge werden nach Maßgabe des
jeweiligen Vertrags beendet. - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. - Im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen
Vertragsbeendigung werden bereits erbrachte Leistungen,
rechtlich erstattungsfähige Aufwendungen, speziell
beschaffte Materialien und gegebenenfalls weitere
gesetzlich geschuldete Vergütungsbestandteile nach
Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften
abgerechnet. - Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben
unberührt.
§ 27 Widerrufsrecht für Verbraucher - Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. - Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere zu Frist,
Fristbeginn, Ausübung und gesetzlichen Ausnahmen,
ergeben sich aus der jeweils gesondert zur Verfügung
gestellten Widerrufsbelehrung. - Verlangt ein Verbraucher, dass D-Connect bereits vor
Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Ausführung
einer Dienst- oder sonstigen Leistung beginnt, werden die
hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen und
Informationen gesondert eingeholt. - Für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsaufträge
sowie vollständig erbrachte Dienstleistungen gelten die
jeweiligen gesetzlichen Sonderregelungen. - Diese AGB schränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht ein.
§ 28 Mängelrechte
(1) Gesetzliche Mängelrechte
Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksamen abweichenden
Regelungen getroffen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen
gelten ergänzend und schränken zwingende gesetzliche Rechte des
Kunden nicht ein.
(2) Meldung von Mängeln
Der Kunde wird gebeten, festgestellte Mängel möglichst zeitnah nach
ihrer Entdeckung gegenüber D-Connect zu melden und den Mangel
so genau wie möglich zu beschreiben.
Soweit sinnvoll und zumutbar, soll der Kunde Angaben zum
betroffenen Gerät, zur Anlage oder zur erbrachten Leistung sowie
vorhandene Fehlermeldungen, Fotos oder Messprotokolle
übermitteln.
Gesetzliche Rechte des Kunden werden nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Meldung nicht unverzüglich oder nicht in
einer bestimmten Form erfolgt.
(3) Prüfung und Nacherfüllung
D-Connect ist berechtigt und, soweit gesetzlich vorgesehen,
verpflichtet, einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und die
gesetzlich geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen.
Hierzu ist D-Connect nach vorheriger Abstimmung angemessener
Zugang zur betroffenen Anlage, zum Gerät oder zum System zu
ermöglichen.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden für den Fall einer
fehlgeschlagenen, verweigerten, unmöglichen oder unzumutbaren
Nacherfüllung bleiben unberührt.
(4) Beauftragung Dritter und Selbstvornahme
Der Kunde soll D-Connect grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben,
einen geltend gemachten Mangel zu prüfen und im gesetzlich
vorgesehenen Umfang zu beheben.
Eine eigenmächtige Beauftragung Dritter zur Mängelbeseitigung
begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch gegen DConnect.
Gesetzliche Ansprüche auf Selbstvornahme oder Ersatz erforderlicher
Aufwendungen bleiben unberührt, insbesondere wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer unmittelbaren
Gefahr für Personen oder Sachen, bleiben notwendige und rechtlich
zulässige Sofortmaßnahmen möglich.
(5) Nicht von D-Connect zu vertretende Ursachen
Mängel oder Störungen, die ausschließlich auf Umstände
zurückzuführen sind, die D-Connect nicht zu vertreten hat, begründen
keine Mängelhaftung von D-Connect.
Hierzu können insbesondere Vorschäden, ungeeignete oder defekte
kundenseitige Geräte, fehlerhafte Fremdsoftware, Eingriffe Dritter
oder ungeeignete vorhandene Leitungen und Anlagen gehören.
Dies gilt nicht, soweit D-Connect den Mangel oder die Störung selbst
verursacht oder hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften
einzustehen hat.
(6) Untersuchung und Kosten
Ergibt die Prüfung, dass kein von D-Connect zu vertretender Mangel
vorliegt und besteht deshalb kein Anspruch auf kostenfreie
Mängelbeseitigung, können Kosten für Prüfung, Anfahrt und weitere
beauftragte Arbeiten berechnet werden, sofern der Kunde vorab über
eine mögliche Kostenpflicht und deren Grundlage informiert wurde
und die Kosten rechtlich geschuldet sind.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf kostenfreie Nacherfüllung,
werden die hierfür erforderlichen Kosten nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften getragen.
(7) Verjährung
Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit keine im konkreten Vertragsverhältnis wirksame abweichende
Vereinbarung getroffen wurde.
Zwingende Sonderregelungen, insbesondere bei Bauwerken,
Verbraucherverträgen, arglistig verschwiegenen Mängeln oder
übernommenen Garantien, bleiben unberührt.
§ 29 Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung
D-Connect haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden, für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen weiteren
Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die
Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus
ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
(2) Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet D-Connect, soweit
gesetzlich zulässig, nur bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen
darf.
In diesem Fall ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden
begrenzt.
(3) Vorhandene Anlagen, Geräte und Systeme
D-Connect haftet nicht für Störungen, Mängel oder Schäden, die auf
vorhandene Anlagen, Leitungen, Geräte, Software oder sonstige
Systeme des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, soweit DConnect
diese nicht zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere für Vorschäden, verdeckte Mängel, fehlende
Kompatibilität oder nicht dokumentierte Änderungen durch Dritte.
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Die Haftung für Schäden, die durch eine von D-Connect zu
vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden, bleibt unberührt.
(4) Datensicherung und Datenverlust
Der Kunde ist für eine angemessene und aktuelle Sicherung seiner
Daten verantwortlich, soweit D-Connect nicht ausdrücklich mit der
Datensicherung beauftragt wurde.
D-Connect haftet für Datenverluste nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften und der vorstehenden Haftungsregelungen.
Soweit eine ordnungsgemäße und zumutbare Datensicherung durch
den Kunden den Schaden verhindert oder wesentlich vermindert
hätte, wird dies bei der Prüfung und Bemessung eines etwaigen
Schadensersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften
berücksichtigt.
(5) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für
Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger
Erfüllungsgehilfen von D-Connect, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Zwingende gesetzliche Regelungen
Eine Haftung, die nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden darf, bleibt unberührt. Für Verbraucher gelten
ergänzend die zwingenden gesetzlichen Schutzvorschriften.
§ 30 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte - Der Kunde kann gegenüber Forderungen von D-Connect
mit eigenen Forderungen aufrechnen, soweit diese
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder
entscheidungsreif sind und die Aufrechnung gesetzlich
zulässig ist. - Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung mit
Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben
unberührt. - Zurückbehaltungsrechte können nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Soweit
gesetzlich zulässig, muss die Gegenforderung aus
demselben Vertragsverhältnis stammen oder in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der geltend gemachten
Forderung stehen. - Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere
gesetzliche Leistungsverweigerungs- und
Zurückbehaltungsrechte sowie
Verbraucherschutzvorschriften, bleiben unberührt.
§ 31 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Verarbeitung personenbezogener Daten
D-Connect verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang
mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von
Vertragsverhältnissen nach Maßgabe der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit den von diesen AGB erfassten Leistungen
ergeben sich aus der hierfür gesondert bereitgestellten
Datenschutzinformation von D-Connect.
(2) Zugriff auf Kundensysteme und Kundendaten
Soweit dies für die Durchführung der vereinbarten Leistung
erforderlich ist, kann D-Connect insbesondere im Rahmen von IT-,
Reparatur-, Wartungs-, Support-, Fernwartungs-, Monitoring-,
Backup- oder Datenrettungsleistungen Zugriff auf Systeme, Geräte,
Datenträger, Benutzerkonten oder darauf gespeicherte Daten des
Kunden erhalten.
D-Connect beschränkt entsprechende Zugriffe auf den zur Erbringung
der vereinbarten Leistung erforderlichen Umfang.
(3) Auftragsverarbeitung
Soweit D-Connect personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden
verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen D-Connect und der Kunde
die gesetzlich erforderliche Vereinbarung über die
Auftragsverarbeitung.
Diese ergänzt in diesem Fall den jeweiligen Vertrag sowie diese AGB.
(4) Verantwortlichkeit bei Auftragsverarbeitung
Soweit der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und DConnect
Auftragsverarbeiter ist, bleibt der Kunde insbesondere für die
Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Verarbeitung und die
Zulässigkeit der Übermittlung bzw. Zugänglichmachung
personenbezogener Daten verantwortlich, soweit das
Datenschutzrecht nichts Abweichendes bestimmt.
D-Connect verarbeitet personenbezogene Daten in diesen Fällen im
Rahmen dokumentierter Weisungen des Kunden und der gesetzlichen
Bestimmungen.
(5) Keine automatische Auftragsverarbeitung
Nicht jeder technische Zugriff von D-Connect auf personenbezogene
Daten stellt eine Auftragsverarbeitung dar. Die datenschutzrechtliche
Einordnung richtet sich nach Art, Zweck und Umständen der
jeweiligen Leistung und den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Technische und organisatorische Maßnahmen
D-Connect trifft im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum
Schutz personenbezogener Daten.
Konkrete Maßnahmen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung können
in einer gesonderten Vereinbarung näher bestimmt werden.
(7) Zugangsdaten
Erhält D-Connect Zugangsdaten, Passwörter,
Authentifizierungsinformationen oder vergleichbare vertrauliche
Informationen, werden diese ausschließlich im zur Vertragserfüllung
erforderlichen Umfang verwendet und angemessen vor unbefugtem
Zugriff geschützt.
(8) Gesetzliche Verpflichtungen
Gesetzliche Verpflichtungen zur Verarbeitung, Speicherung,
Dokumentation oder Offenlegung personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
§ 32 Vertraulichkeit und Schutz von
Geschäftsgeheimnissen - D-Connect behandelt alle im Zusammenhang mit der
Durchführung des Vertrags bekannt werdenden
vertraulichen Informationen des Kunden vertraulich und
verwendet diese grundsätzlich nur, soweit dies zur
Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. - Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere nicht
öffentlich zugängliche technische, kaufmännische oder
betriebliche Informationen sowie Zugangsdaten,
Passwörter, Netzwerk- und Systeminformationen,
Konfigurationen, Sicherheitskonzepte, technische
Dokumentationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
und vergleichbare schutzbedürftige Informationen. - Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der
Vertragsdurchführung vertrauliche Informationen oder
Geschäftsgeheimnisse von D-Connect zugänglich werden,
darf der Kunde diese ausschließlich für den jeweiligen
Vertragszweck verwenden und nicht unberechtigt an Dritte
weitergeben. - D-Connect darf vertrauliche Informationen Mitarbeitern,
Nachunternehmern, Herstellern, Lieferanten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, soweit deren
Kenntnis für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
erforderlich ist. D-Connect stellt im Rahmen der
gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen einen
angemessenen vertraulichen Umgang sicher. - Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für
Informationen,
a) die bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich
waren,
b) die ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht
öffentlich bekannt werden,
c) die der empfangenden Vertragspartei nachweislich
bereits rechtmäßig bekannt waren,
d) die rechtmäßig von einem berechtigten Dritten mitgeteilt
wurden oder
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e) deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften
oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung erforderlich
ist. - Zugangsdaten, Passwörter, Schlüssel, Zertifikate und
sonstige sicherheitsrelevante Informationen sind besonders
vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter
Dritter zu schützen. - Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nach
Vertragsende fort, solange und soweit an der jeweiligen
Information ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
besteht oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten
fortbestehen. - Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich
unabhängig hiervon nach § 31 sowie den gesonderten
Datenschutzinformationen.
§ 33 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu
vertretende Leistungshindernisse
(1) Nicht zu vertretende Leistungshindernisse
Kann D-Connect eine vereinbarte Leistung aufgrund eines Umstands,
den D-Connect nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht, nicht
vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen,
verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen
angemessen um die Dauer des Leistungshindernisses zuzüglich einer
angemessenen Wiederanlauf- und Organisationszeit.
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
(2) Beispiele
Als nicht zu vertretende Leistungshindernisse kommen insbesondere
in Betracht:
a) Naturereignisse, außergewöhnliche Unwetter, Sturm, Hochwasser,
Blitzschlag oder vergleichbare Ereignisse,
b) behördliche Maßnahmen, Untersagungen oder nicht von D-Connect
verursachte Verzögerungen bei erforderlichen Genehmigungen,
c) Arbeitskampfmaßnahmen, soweit D-Connect diese nicht zu
vertreten hat,
d) erhebliche und unvorhersehbare Störungen der
Energieversorgung, öffentlicher Kommunikationsnetze oder sonstiger
erforderlicher Infrastruktur,
e) unvorhersehbare und von D-Connect nicht zu vertretende
Lieferausfälle oder erhebliche Lieferverzögerungen bei Herstellern
oder Vorlieferanten,
f) kurzfristige Ausfälle zwingend erforderlicher Spezialgeräte,
Arbeitsbühnen, Hubgeräte oder sonstiger Arbeitsmittel, soweit DConnect
den Ausfall nicht zu vertreten hat,
g) unvorhersehbare Ausfälle zwingend erforderlicher Fachkräfte,
sofern eine kurzfristige Ersatzgestellung trotz angemessener
organisatorischer Bemühungen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
h) sonstige Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs von DConnect,
die auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht
verhindert oder rechtzeitig überwunden werden konnten.
(3) Witterungsabhängige Arbeiten
Bei Außen-, Dach-, Mast-, Antennen-, Richtfunk-, Leitungs- oder
sonstigen Montagearbeiten, deren sichere oder fachgerechte
Durchführung von geeigneten Witterungsverhältnissen abhängig ist,
kann D-Connect die Arbeiten aus Sicherheits- oder technischen
Gründen unterbrechen oder verschieben.
Hierdurch bedingte Terminverschiebungen stellen keinen von DConnect
zu vertretenden Verzug dar, soweit D-Connect die zugrunde
liegenden Umstände nicht zu vertreten hat.
(4) Lieferengpässe und Materialverfügbarkeit
D-Connect haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von
Lieferengpässen oder Lieferausfällen von Herstellern oder
Vorlieferanten, soweit D-Connect diese nicht zu vertreten hat und
weder ein eigenes Beschaffungsrisiko noch eine ausdrückliche
Garantie für die Lieferbarkeit übernommen wurde.
D-Connect wird den Kunden über erhebliche absehbare
Verzögerungen informieren und, soweit technisch und wirtschaftlich
sinnvoll, mögliche Alternativen abstimmen.
(5) Information
D-Connect wird den Kunden über ein erhebliches Leistungshindernis
und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf vereinbarte Termine
informieren, sobald dies nach den Umständen möglich und zumutbar
ist.
(6) Länger andauernde Leistungshindernisse
Dauert ein Leistungshindernis über einen erheblichen Zeitraum an und
ist einer Vertragspartei ein weiteres Festhalten am Vertrag unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar,
bestimmen sich etwaige Anpassungs-, Kündigungs- oder
Beendigungsrechte nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Unmöglichkeit
Wird die geschuldete Leistung dauerhaft unmöglich, richten sich die
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen
Vorschriften.
§ 34 Besondere gesetzliche
Verbraucherschutzvorschriften - Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten ergänzend die
jeweils zwingenden gesetzlichen
Verbraucherschutzvorschriften. - Erfüllt ein Vertrag aufgrund seines konkreten Gegenstands
die gesetzlichen Voraussetzungen eines besonders
geregelten Vertragstyps, insbesondere eines
Verbraucherbauvertrags, gelten die hierfür vorgesehenen
zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzend und
vorrangig. - Gesetzlich vorgeschriebene Informations-, Form-,
Dokumentations-, Widerrufs- oder sonstige Schutzpflichten
werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
§ 35 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Verbraucher
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen über
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
(2) Kaufleute und gleichgestellte Vertragspartner
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich
zulässig – für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Vertragsverhältnis der für den Sitz von D-Connect
zuständige Gerichtsstand vereinbart.
D-Connect bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem sonstigen
gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sonstige Unternehmer
Gegenüber Unternehmern, die nicht zu den in Absatz 2 genannten
Personengruppen gehören, gelten die gesetzlichen
Gerichtsstandsregelungen, soweit keine im Einzelfall wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde.
(4) Erfüllungsort
Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist – soweit
gesetzlich zulässig und soweit sich aus der Natur der jeweiligen
Leistung nichts anderes ergibt – der Sitz von D-Connect Erfüllungsort.
Bei Leistungen, die ihrer Natur nach beim Kunden oder an einem
anderen vereinbarten Leistungsort zu erbringen sind, bleibt dieser
Leistungsort maßgeblich, soweit dies aus der Vereinbarung oder den
gesetzlichen Vorschriften folgt.
(5) Zwingende Gerichtsstände
Ausschließliche oder sonstige zwingende gesetzliche Gerichtsstände
bleiben unberührt.
§ 36 Anwendbares Recht - Für die Vertragsverhältnisse zwischen D-Connect und dem
Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen
Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
D – C o n n e c t G m b H A G B S e i t e 9 | 9 - Ist der Kunde Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur
insoweit, als ihm dadurch nicht der Schutz entzogen wird,
der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des
Staates gewährt wird, dessen Schutzvorschriften ohne die
Rechtswahl anzuwenden wären. - Zwingende gesetzliche Vorschriften, die unabhängig von
der vereinbarten Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben
unberührt.
§ 37 Teilunwirksamkeit - Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
grundsätzlich unberührt. - An die Stelle einer unwirksamen oder nicht wirksam
einbezogenen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen
Vorschriften. - Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
unbeabsichtigte Regelungslücken.
§ 38 Vorrang individueller Vereinbarungen - Individuelle Vereinbarungen zwischen D-Connect und dem
Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. - Dies gilt insbesondere für individuell vereinbarte:
o Leistungsumfänge,
o Preise,
o Termine,
o Zahlungsbedingungen,
o Wartungs- und Serviceleistungen,
o Reaktionszeiten,
o Montagebedingungen,
o Abnahmebedingungen. - Individuelle Vereinbarungen sollten aus Gründen der
Nachweisbarkeit dokumentiert werden.
§ 39 Schlussbestimmungen - Für den jeweiligen Vertrag ist grundsätzlich die bei
Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB
maßgeblich. - Änderungen dieser AGB gelten für zukünftige
Vertragsabschlüsse nach wirksamer Einbeziehung der
jeweils neuen Fassung. - Änderungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse
bedürfen einer hierfür rechtlich wirksamen Grundlage oder
Vereinbarung. - Soweit für einzelne Leistungsbereiche besondere
Vertragsbedingungen, Wartungsverträge, Serviceverträge,
Leistungsbeschreibungen oder Preisvereinbarungen
wirksam vereinbart wurden, gelten diese ergänzend und
gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor, soweit
dies gesetzlich zulässig ist.
D-Connect GmbH
Geschäftsführer: Patrick Fritsch
Humboldtstraße 18 95168 Marktleuthen
www.dconnect.de
kontakt@dconnect.de · 09285/4729970
HRB-Nr. 5557 Amtsgericht Hof
Steuer-Nr. DE261085287